Rechtliche Informationen zu Churning / Twisting / Overtrading in der Vermögensverwaltung
Rechtliche Beurteilung
Spesenschinderei ist nicht mit den vertraglichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen des Vermögensverwalters vereinbar.
Die Spesenschinderei stellt einen typischen Fall einer schlechten Ausführung eines Vermögensverwaltungsauftrags und der Verletzung des Gebots von Treu und Glauben bei Effektentransaktionen gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c BEHG dar.
Liegt systematische Spesenschinderei vor, ist dies nicht mit dem Gewährserfordernis (= Gewähr der obersten Organe eines beaufsichtigten Instituts für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit) vereinbar.
Um die Folgen von Spesenschinderei zu beseitigen, kann die FINMA anordnen, dass die davon betroffenen Kunden informiert und entschädigt werden.
International: Churning verletzt die NASD Fair Practice Rules.