Öffentliches Inventar im ErbrechtEin öffentliches Inventar wird aufgenommen, wenn dies mindestens ein Erbe und innert der hierfür vorgesehenen Frist verlangt. Nach Vorliegen des Inventars können die Erben einzeln darüber entscheiden, ob sie
Die Annahme unter öffentlichem Inventar bewirkt eine Beschränkung der Haftung auf inventarisierte Schulden. |
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» Inventarbegehren
Folgende Elemente sind beim Antrag auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars zu beachten: |
» Inventaraufnahme
Bei der Inventaraufnahme werden folgende Aspekte relevant: |
» Verwaltung und Rechtswahrung während Verfahren
In aller Regel ergeben sich während der Inventar-Dauer unaufschiebbare Fragestellungen und Massnahmen wie: |
» Deliberation (Überlegung)
Ziel jeden öffentlichen Inventars ist es, die Rechtslage zu klären, ob der Nachlass angenommen oder abgewiesen wird. Mögliche Erklärungs-Varianten:
Zu beachtende Aspekte:
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Begriffe zum öffentlichen Inventar im ErbrechtAbgrenzung zum Erbschaftsinventar (auch: Sicherungsinventar)Das Erbschaftsinventar (auch: Sicherungsinventar) ist eine Aufzeichnung des Nachlasses zur Feststellung seines Bestandes im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs und soll verhindern, dass zwischen Erbgang und Teilung Vermögenswerte unbemerkt verschwinden (vgl. BGE 120 Ia 258). Abgrenzung zur AusschlagungAnders als die Annahme unter öffentlichem Inventar, bewirkt die Erbschaftsausschlagung (vgl. ZGB 566 ff.; Ausschlagung) den Wegfall des Ausschlagenden als Erben. |
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